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Wer haftet laut Mietrecht bei Schimmel in der Wohnung?

Schimmel in der Wohnung führt in den meisten Fällen zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter: Beide Seiten meinen, die Ursache für den Schimmelbefall genau zu kennen und wollen, dass die jeweilige Gegenseite für die Behebung des Schadens aufkommt. Doch wie ist das im deutschen Mietrecht eigentlich geregelt – wer haftet bei Schimmel in der Wohnung?

Mietminderung nach Schimmelbefall?

Schimmel in der Wohnung ist ein eindeutiger und erheblicher Mangel, durch den dem Mieter unter Umständen eine Mietminderung zusteht. Noch viel wichtiger als die finanziellen Aspekte dieses Mangels sind jedoch die gesundheitlichen, denn durch Schimmel können schwerwiegende Krankheiten ausgelöst werden. Feuchtigkeitsschäden und Schimmel dürfen auf gar keinen Fall unterschätzt werden und sollten so schnell wie möglich behoben werden, um die Bausubstanz und die Gesundheit der Bewohner zu schützen. Folgende Stellen in der Wohnung sind besonders anfällig für Schimmelpilzbildung und sollten entsprechend sorgfältig kontrolliert werden: Fliesenfugen, Fensterstürze und Rollladenkästen, nicht beheizte Schlafzimmer, Speisekammern, Zwischenräume hinter Schränken, sowie Außenecken und Kältebrücken.

Die Ursache des Schimmels ist für Mietminderung entscheidend

Eine Mietminderung steht dem Mieter nur zu, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst verschuldet hat. Kann dem Mieter nachgewiesen werden, dass er durch unzureichendes Lüften den Schimmelbefall herbeigeführt hat, so muss er nicht nur den kompletten Mietpreis weiter zahlen, sondern muss auch die Kosten für die Schimmelentfernung tragen. Wurde der Schimmel jedoch durch Baumängel verursacht, so trägt der Vermieter die Schuld – und auch die Kosten, sofern der Mieter von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht.

Beweispflicht von Mieter und Vermieter

Mieter und Vermieter sind bei Schimmelbefall beide in der Beweispflicht: Im ersten Schritt muss der Mieter nachweisen, dass ein Mangel am Mietobjekt vorliegt. Im zweiten Schritt ist dann der Vermieter gefragt und muss beweisen, dass dieser Mangel nicht in seiner Verantwortlichkeit liegt, also beispielsweise durch undichte Fenster, fehlerhafte Sanierungsarbeiten oder eine schlechte Dämmung entstanden ist. Der Mieter andererseits muss beweisen, dass sein Wohnverhalten nicht der Grund für die Schimmelbildung ist. Konkret heißt das, dass er den Nachweis erbringen muss, regelmäßig gelüftet und den Wohnraum sachgemäß genutzt zu haben. Nicht selten ist ein Rechtsstreit die Folge, im Laufe dessen mehrere Gutachten von Sachverständigen in Auftrag gegeben werden müssen – ein kostspieliges Unterfangen für beide Seiten.

In vielen Fällen kommt bei diesen Gutachten dann heraus, dass eine Kombination mehrerer Faktoren die Ursache für die Schimmelbildung ist: Sowohl ein baulicher Mangel als auch falsches Lüften und Heizen können der Grund gewesen sein und dadurch fehlt eine eindeutige Schuldzuweisung. Eine außergerichtliche Einigung kann einem dieses Hin und Her ersparen. Mieter und Vermieter könnten sich im Rahmen einer solchen Einigung beispielsweise die Kosten für die Schimmelentfernung teilen. Möchte der Vermieter nach Durchführung der Sanierungsarbeiten jedoch die Mietkosten erhöhen, ist dies eine Vertragsänderung, der der Mieter nicht ohne Weiteres zustimmen sollte. Es wird empfohlen, zeitgleich eine gemeinsame Regelung über Heiz- und Lüftungsintervalle festzulegen, um zukünftigen Streitigkeiten vorzubeugen.

Mieter dürfen Möbel nach Belieben aufstellen

Viele Vermieter geben ihren Mietern Ratschläge oder Vorgaben zur Aufstellung der Möbel, da sie befürchten, dass die Schimmelpilzbildung dadurch begünstigt werden könnte, dass die Möbel zu dicht an der Wand stehen. In diesem Zusammenhang verweist der Deutsche Mieterbund (DMB) jedoch auf ein Urteil, das das Amtsgericht Osnabrück gefällt hat und welches besagt, dass Mieter das Recht haben, ihre Möbel ganz nach Belieben aufzustellen.

Wer haftet für den Schaden?

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Tritt Schimmel in der Wohnung auf, ist die Ursache für die Haftung entscheidend. Wer die Kosten für die Schimmelentfernung trägt, hängt laut Rechtsprechung davon ab, wodurch der Schimmel verursacht wurde. Ist die Ursache für beide Parteien nicht eindeutig, kann man davon ausgehen, dass Sachverständige zu dem Urteil kommen, dass beide Parteien Mitschuld tragen und entsprechend eine außergerichtliche Einigung die bessere Lösung wäre.

Bild: depositphotos.com/ cegli.o2.pl

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